Einkommensteuer
Wenn Sie als natürliche Person die Immobilie Ihrem Privatvermögen zuordnen, unterliegen die Mieteinnahmen der Einkommensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Steuerfreibetrag von bis zu 9.744 € pro Jahr geltend machen. Ihr Steuersatz ist progressiv und liegt je nach Ihrem Gesamteinkommen zwischen 20 % und 45 %. Bei hohen Einkommen können zusätzlich ein geringer Solidaritätsbeitrag oder eine Kirchensteuer anfallen. Bei privater Nutzung können Sie jährlich 2 % des Kaufpreises abschreiben. Nach zehn Jahren können Sie die Immobilie steuerfrei verkaufen, sofern Sie nicht mehrere Immobilien innerhalb kurzer Zeit veräußern.
Körperschaftsteuer
Beim Kauf der Immobilie über eine juristische Person wie eine GmbH oder BV fällt Körperschaftsteuer an. Diese beträgt 15 % zuzüglich eines Solidaritätsbeitrags von 5,5 %. Übersteigt der Gewinn 24.000 € pro Jahr, kann zusätzlich Gewerbesteuer fällig werden. Bei betrieblicher Nutzung der Immobilie kann der Anschaffungswert mit 3 % pro Jahr abgeschrieben werden. Beim Verkauf wird die Steuer auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert erhoben.
Gewerbesteuer auf gewerbliche Mieteinnahmen
Die Vermietung von Ferienwohnungen wird gewerblich, wenn Sie als Privatperson hotelähnliche Dienstleistungen anbieten, wie beispielsweise Frühstück oder tägliche Reinigung. Auch der Kauf und Verkauf von drei oder mehr Immobilien innerhalb von fünf Jahren gilt als gewerbliche Tätigkeit. In diesem Fall unterliegen Sie der Körperschaftsteuer auf Ihren Gewinn. Juristische Personen wie GmbHs oder BVs sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
Für natürliche Personen gilt ein Freibetrag von bis zu 24.500 € pro Jahr. Liegt der Betrag unter diesem Wert, fällt keine Gewerbesteuer an.
Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Vermietung von Immobilien gilt in Deutschland als gewerbliche Tätigkeit. In der Regel fallen 7 % Mehrwertsteuer auf Mieteinnahmen an. In manchen Fällen gilt jedoch ein Mehrwertsteuersatz von 19 %, oder die Vermietung ist vollständig von der Mehrwertsteuer befreit. Daher muss jeder Fall individuell geprüft werden. Hierfür müssen Sie monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, in der Sie die erhaltenen Mieteinnahmen und die entstandenen Kosten angeben. Dies gewährleistet die Einhaltung Ihrer Pflichten und ermöglicht Ihnen die Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer.
Bitte beachten Sie: Wenn Ihr jährlicher Mietumsatz unter 22.000 € bleibt und Sie im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € hinausgehen, können Sie eine Befreiung für Kleinunternehmen beantragen. Sie müssen dann keine Mehrwertsteuer mehr abführen, können aber auch die Mehrwertsteuer auf entstandene Kosten nicht mehr zurückfordern.