In Deutschland wird die Grenze zwischen Freiberufler und Angestellter durch eine Reihe gesetzlich und in der Rechtsprechung festgelegter Kriterien bestimmt. Dabei erfolgt ein Vergleich zwischen einem regulären Arbeitsverhältnis und dem Projekt, das der Freiberufler durchführt. Grundsätzlich gilt: Je mehr Handlungsfreiheit der Freiberufler bei der Projektdurchführung hat, desto unwahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
Welche Kriterien sollten Sie berücksichtigen?
- Darf die Person, die die Arbeit ausführen soll, selbst entscheiden, wo, wann und wie sie diese erledigt? Je mehr Anweisungen sie befolgen muss, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn der Selbstständige die Arbeitsmittel des Auftraggebers nutzt und daher keinen eigenen Laptop, kein eigenes Telefon usw. besitzt.
- In welchem Umfang wird die Arbeit am Standort des Unternehmens ausgeführt? Und inwieweit ist sie identisch mit der Arbeit eines oder mehrerer Angestellter des Unternehmens? Je stärker die Integration, desto wahrscheinlicher besteht ein Arbeitsverhältnis. In der Baubranche wird oft das Beispiel zweier Personen angeführt, die gemeinsam eine Arbeit verrichten (z. B. das Verfliesen eines Badezimmers). Lässt sich am Ende nicht feststellen, welche Arbeit der Freiberufler persönlich ausgeführt hat, handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit.
- Inwieweit hat der Auftragnehmer die Freiheit, den Auftrag abzulehnen und/oder andere Aufträge (von anderen Auftraggebern) anzunehmen (zeitlich gesehen)? Je geringer diese Freiheit, desto wahrscheinlicher ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
- Hat der selbstständige Freiberufler mehrere Kunden? Oder gibt es über einen längeren Zeitraum nur einen? Dann ist dies ein Hinweis auf eine Scheinselbstständigkeit.
Wenn die Behörde (in Deutschland nicht das Finanzamt, sondern die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung) feststellt, dass ein Vertrag mit einem Freiberufler tatsächlich ein Arbeitsverhältnis darstellt und somit eine Scheinselbstständigkeit begründet, hat dies weitreichende Konsequenzen: Der vermeintliche Freiberufler gilt dann als Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen rechtlichen Folgen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer rückwirkend für das laufende Jahr sowie die vier vorangegangenen Jahre entrichten. Zusätzlich besteht die Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen. Bei Vorsatz drohen Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Rückzahlungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer beträgt bis zu 30 Jahre.
Sind Sie sich unsicher, ob in Ihrem Fall ein Arbeitsverhältnis besteht? Dann können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Statusfeststellung beantragen. Die DRV prüft dann, ob in Ihrem Fall ein Arbeitsverhältnis vorliegt.